Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers und mit Verweis auf die Stellungnahme der Vorinstanz vom 6. November 2023 (amtliche Akten SK, pag. 44) verpflichten die von ihm ins Feld geführten Europäischen Strafvollzugsgrundsätze und die Empfehlung des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze nicht zur Nachbetreuung und Begleitung des bedingt Entlassenen durch die Schweizer Behörden auf fremden Hoheitsgebiet. Mit dem Wegzug ins Ausland gehen die Zugriffsmöglichkeiten der schweizerischen Behörden