Kommt hinzu, dass aufgrund der Ausreise des Beschwerdeführers aus der Schweiz Weisungen, Bewährungshilfe und das Ansetzen einer Probezeit von vornherein keine protektive Wirkung entfalten könnten. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers und mit Verweis auf die Stellungnahme der Vorinstanz vom 6. November 2023 (amtliche Akten SK, pag.