62 in fine). Nachdem im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch ungeklärt war, ob der Beschwerdeführer künftig in Frankreich oder in Italien wohnen wird, scheint er sich jetzt dazu entschlossen zu haben, nach seiner Entlassung in Italien zu leben (vgl. Ziff. 17 in der Beschwerde [amtliche Akten SK, pag. 10]), was dem Beschwerdeführer nun erlaubt, in der verbleibenden Zeit bis zur Vollverbüssung seine Zukunftspläne insbesondere hinsichtlich seiner Wohn- und Erwerbssituation zu konkretisieren. Die Legalprognose lässt sich entsprechend bis zum Strafende positiv beeinflussen.