86 StGB). 23.2 Vorliegend sind die Prognosekriterien «Täterpersönlichkeit» und «zu erwartende Lebensverhältnisse» durchaus einer Verbesserung bis zur Vollverbüssung zugänglich. So kann die Täterpersönlichkeit etwa verbessert werden, wenn sich der Beschwerdeführer mit Suchverhalten auseinandersetzt und Verhaltensweisen erlernt, um einen erneuten Betäubungsmittelkonsum zu verhindern.