Mit anderen Worten ist aufgrund zweier Gesamtprognosen, einerseits für den Fall der bedingten Entlassung wie andererseits bei der Vollverbüssung, eine Risikobeurteilung vorzunehmen (KOLLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 86 StGB). Fällt die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprognose doppelt negativ aus, ist die bedingte Entlassung nicht vorzugswürdig (vgl. zumindest implizit: Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4, wonach es sich nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirke, wenn es keinen Unterschied mache, ob er weiterhin im Strafvollzug bleibe oder bedingt entlassen werde;