Das positive Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug allein vermag das klar negativ zu gewichtende Vorleben, die eher negativ zu bewertende Täterpersönlichkeit und die Unsicherheiten in den zu erwartenden Lebensverhältnissen nicht aufzuwiegen. Damit kommt auch die Kammer zum Schluss, dass die Legalprognose unter Würdigung aller Einzelkriterien negativ ausfällt. Da das Vorleben als klar negativ (vgl. Ziff. 18), die Täterpersönlichkeit und die zu erwartenden Lebensverhältnisse als eher negativ (vgl. Ziff. 19 und Ziff. 21) und einzig das übrige deliktische und sonstige Verhalten als eher positiv (vgl. Ziff.