22. Gesamtwürdigung Die für die Prognose massgebenden Kriterien sollen in eine Gesamtwürdigung einfliessen (BGE 133 IV 201 E. 2.3, BGE 124 IV 193 E. 3). Wie die Auswahl, Feststellung sowie die Gewichtung der verschiedenen Prognosekriterien erfolgen soll, lässt der Gesetzgeber offen. Der zuständigen Behörde steht ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3). Das positive Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug allein vermag das klar negativ zu gewichtende Vorleben, die eher negativ zu bewertende Täterpersönlichkeit und die Unsicherheiten in den zu erwartenden Lebensverhältnissen nicht aufzuwiegen.