Am Rande ist zudem zu erwähnen, dass auch das Obergericht im damaligen Strafverfahren Zweifel an der beruflichen Zukunft des Beschwerdeführers in Italien hegte, die Landesverweisung aber schlussendlich aufgrund der überwiegenden öffentlichen Interessen (mit Blick auf die Schwere der Rechtsgutsverletzung) aussprach (amtliche Akten BVD, pag. 456 f.).