208, pag. 456). 21.6 Hinsichtlich der weiteren Familienmitglieder führte der Beschwerdeführer im Strafverfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern noch aus, dass er keine Familie in Italien habe. Auch sein Vater habe beschlossen, in der Schweiz zu leben und nicht nach Italien zurückzukehren (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 456, Ziff. 29.2). Nun sollen ihm aber Cousins sowie Verwandte und Bekannte in Italien bei der Wohn- und Arbeitssituation helfen. Aus diesen eher oberflächlich gehaltenen Bekundungen ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer wohl keine enge Bezugsperson in Italien haben wird.