Der Beschwerdeführer wird nach dem Strafvollzug aufgrund der mit Urteil vom 6. Juli 2022 ausgesprochenen Landesverweisung die Schweiz verlassen müssen (amtliche Akten BVD, pag. 452 ff.). Mit Blick auf seine geäusserten Zukunftspläne amtliche Akten SK, pag. 10 ff.) – und seiner italienischen Staatsangehörigkeit – konzentriert sich die Prüfung der zu erwartenden Lebensverhältnisse auf Italien, zumal ein Leben in Évians-les-Bains (Frankreich) offenbar nicht im Vordergrund steht, sondern lediglich eine Alternative zu sein scheint (vgl. amtliche Akten SK, pag.