443 E. 21.3). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine Wiedergutmachung leistete (vgl. amtliche Akten, pag. 537) und nicht auf Eigeninitiative hin um Resozialisierungsmassnahmen bemüht war. Allerdings ist – wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbrachte – relativieren festzuhaltend, dass seitens der Vollzugseinrichtung bis mindestens 1. Juni 2023 kein Vollzugsplan erstellt und erst auf Nachfrage seitens der BVD hin, Tatbearbeitungsgespräche erstmals am 22. Juni 2023 durchgeführt wurden (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 599 ff.; amtliche Akten SK, pag.