Die Vorinstanz berücksichtigte im Rahmen der Beurteilung des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafverfahren. Zu Recht führte sie – unter Verweis auf die Ausführungen des Obergerichts des Kantons Bern in der schriftlichen Urteilsbegründung vom 21. Juli 2022 – aus, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Strafverfolgungsbehörden während des Strafverfahrens eines Komplotts beschuldigte habe, eine gewisse Geringschätzung gegenüber den Behörden zeige, was negativ ins Gewicht falle (amtliche Akten SK pag. 47 E. 6.3 mit Verweis auf amtliche Akten BVD, pag. 443 E. 21.3).