Er wirke jeweils sehr ausgeglichen und agiere sozial. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über einen guten Umgang mit seinen Finanzen und gehe mit dem Arbeitsentgelt sehr sparsam um. Auch die begleiteten Sachurlaube seien problemlos verlaufen (amtliche Akten BVD, pag. 508 und pag. 549). 20.2 Die Vorinstanz berücksichtigte im Rahmen der Beurteilung des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafverfahren.