um der Täterpersönlichkeit als eher negativ bewertet werden muss. 20. Übriges deliktisches und sonstiges Verhalten 20.1 Seit seinem vorzeitigen Strafantritt am 14. Juli 2021 befindet sich der Beschwerdeführer in der JVA G.________ (vgl. dazu Ziff. 18.2 oben). In Übereinstimmung mit den Parteien ist das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug als sehr positiv zu bezeichnen. So geht aus der E-Mail vom 24. Februar 2023 der Direktorin der JVA G.________ hervor, dass gemäss Auskunft der Sozialarbeiterin die Führung des Beschwerdeführers ausserordentlich gut sei (pag. 502 [Rückseite]). Zudem wurde seitens der JVA G.______