19.11 Zusammenfassend ist damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass – trotz positiver Anhaltspunkte – noch nicht der Schluss gezogen werden kann, die Persönlichkeit des Beschwerdeführers habe sich in nachhaltiger Weise zum Positiven verändert. Den aktuellen Bekundungen, dem positiven Verhalten im Vollzug und der momentanen Abstinenz kann mit Blick auf das in der Vergangenheit gezeigte Verhaltensmuster (schlechte Absprachefähigkeit ausserhalb des Vollzugs, wiederholte Delinquenz in Zusammenhang mit der unbehandelten Suchtproblematik) kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden, weshalb das Kriteri-