13 tung der Vollzugseinrichtung (vgl. Art. 75 Abs. 3 StGB). Allerdings schliesst dies – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – eine Berücksichtigung der fehlenden Initiative des Beschwerdeführers nicht aus, denn dies deutet auf eine gewisse Gleichgültigkeit hin. 19.10 Eine Abstinenz im Strafvollzug ist zudem keine Garantie für eine Abstinenz in Freiheit, zumal der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit nach Konsumunterbrechungen wieder rückfällig wurde, wie beispielsweise nach seinem Krankenhausaufenthalt 2017 (amtliche Akten BVD, pag.