Entgegen dem Beschwerdeführer konnten ihn zudem bislang auch nicht seine gesundheitlichen Probleme vom Betäubungsmittelkonsum abhalten. Wie der Beschwerdeführer zwar zu Recht ausführte, wurde seitens des Gerichts keine Therapie angeordnet. Nichtsdestotrotz darf erwartet werden, dass der Gefangene im Rahmen einer Therapie an seinen Defiziten arbeitet, auch wenn das Gericht keine Therapie angeordnet hat (KOLLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 86 StGB). Dass bis mindestens Juni 2023 kein Vollzugsplan erstellt wurde, liegt sicherlich in der Verantwor-