Zudem weigerte er sich nicht, an Gesprächen teilzunehmen und zeigte sich dabei offen und glaubwürdig. 19.9 Allerdings hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer keine Wiedergutmachung leistete und insbesondere nicht näher begründet, worin die negativen Auswirkungen seiner Straftaten hinsichtlich der Betäubungsmittelkonsumenten bestehen. Insbesondere bezog er seine Bekundung, Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen und die Aussage, dass es ihm bewusst sei, Unrecht getan zu haben, auf seinen Drogenkonsum und die Gewaltdelikte gegenüber seiner Ex-Partnerin.