Er befolge Regeln und Anweisungen und verhalte sich stets korrekt gegenüber Dritten. Aus Sicht der JVA G.________ scheine nichts gegen eine bedingte Entlassung zu sprechen, wobei eine legalprognostische Einschätzung angesichts der Tatsache, dass er keine störungsund/oder deliktorientierte Therapie besucht habe oder Tataufarbeitungsgespräche geführt worden seien, nicht vorgenommen werden könne (amtliche Akten BVD, pag. 537 ff.). 19.6 Gemäss ergänztem Bericht der JVA G.________ vom 15. März 2023 seien im Berichtszeitraum insgesamt drei Abstinenzkontrollen durchgeführt worden.