Dies zeige erneut die Gewohnheit des Beschwerdeführers, zu lügen und die fehlende Einsicht, die er bis zur Berufungsverhandlung gezeigt habe (amtliche Akten BVD, pag. 456). 19.3 Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung legte der Beschwerdeführer dar, dass er die begangenen Taten bereue und zeigen wolle, dass er sich verändert habe (amtliche Akten BVD, pag. 418 Ziff. 3.10). Im Gesuch um bedingte Entlassung vom 28. Februar 2023 führte er aus, die Strafe habe ihm gutgetan. Er habe viel über seine Taten nachdenken können.