In Bezug auf den Umgang mit Betäubungsmitteln führte das Obergericht weiter aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, nach der Untersuchungshaft keine Drogen mehr konsumiert zu haben, was sich aber als falsch herausgestellt habe. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer am 4. November 2021 verurteilt worden, weil er am 13. oder 14. März 2021 Betäubungsmittel konsumiert habe, nur etwa zehn Tage vor Verhandlungsbeginn. Dies zeige erneut die Gewohnheit des Beschwerdeführers, zu lügen und die fehlende Einsicht, die er bis zur Berufungsverhandlung gezeigt habe (amtliche Akten BVD, pag.