Zudem habe der Beschwerdeführer die Strafverfolgungsbehörden beschuldigt, einen Komplott gegen ihn zu führen. Im oberinstanzlichen Verfahren seien bei ihm Ansätze einer Selbstreflexion auszumachen gewesen, indem er angegeben habe, die Inhaftierung nach dem erstinstanzlichen Urteil habe positive Auswirkungen auf ihn gehabt (amtliche Akten BVD, pag. 443, pag. 458). In Bezug auf den Umgang mit Betäubungsmitteln führte das Obergericht weiter aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, nach der Untersuchungshaft keine Drogen mehr konsumiert zu haben, was sich aber als falsch herausgestellt habe.