Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung habe zwar aufrichtig erscheinendes Bedauern festgestellt werden können. Dieses habe sich aber in erster Linie auf die Konsequenzen seiner Taten für sich und seine Familie bezogen und nicht auf den Gesundheitsschaden, den er den Konsumenten zugefügt habe. Zudem habe der Beschwerdeführer die Strafverfolgungsbehörden beschuldigt, einen Komplott gegen ihn zu führen.