Das Obergericht hielt damals in seinem Urteil vom 6. Juli 2022 fest, dass der Beschwerdeführer unter einer Betäubungsmittelabhängigkeit im Sinne der ICD-10-Klassifikation gelitten habe und sein Betäubungsmittelhandel hauptsächlich dazu gedient habe, seinen eigenen Konsum, aber auch denjenigen seiner Partnerin zu finanzieren. Diese Einschätzung wird denn auch vom Beschwerdeführer selbst, der seine Drogenprobleme für seine Delinquenz generell, das heisst nicht nur für die Betäubungswiderhandlungen, sondern auch die Gewaltdelikte verantwortlich macht (amtliche Akten BVD, pag. 137 [Rückseite] Z. 9, pag. 247 [Rückseite] Z. 16 ff.;