Die Kammer schliesst sich dem Urteil der Vorinstanz an, die in diesem Verhalten ein strafrechtlich relevantes Denk- und Verhaltensmuster erkannte. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass sein eigener Betäubungsmittelkonsum die wesentliche Triebfeder für die Delinquenz des Beschwerdeführers war. Das Obergericht hielt damals in seinem Urteil vom 6. Juli 2022 fest, dass der Beschwerdeführer unter einer Betäubungsmittelabhängigkeit im Sinne der ICD-10-Klassifikation gelitten habe und sein Betäubungsmittelhandel hauptsächlich dazu gedient habe, seinen eigenen Konsum, aber auch denjenigen seiner Partnerin zu finanzieren.