Insgesamt sei die kriminelle Energie als erheblich einzustufen. Die Vorinstanz gelangte damit folgerichtig zum Schluss, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Ausführungen des Obergerichts als skrupelloser Täter erscheine, der ohne Rücksicht auf die Gesundheit anderer das Ziel der Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse verfolge und von dem eine erhebliche kriminelle Energie ausgehe (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 42 mit Verweis auf amtliche Akten BVD, pag. 441 f.). Die Kammer schliesst sich dem Urteil der Vorinstanz an, die in diesem Verhalten ein strafrechtlich relevantes Denk- und Verhaltensmuster erkannte.