8 19. Täterpersönlichkeit 19.1 In Bezug auf die Tatumstände hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Urteil des Obergerichts vom 6. Juli 2022 aus egoistischen Beweggründen bzw. Gewinnsucht gehandelt habe. Dabei habe er während mehreren Jahren sehr grosse Mengen an Betäubungsmitteln verkauft, was seinen Handel umso gefährlicher gemacht habe. Aufgrund seines Drogenkonsums habe er selbst schwere körperliche Schäden.