456, pag. 458). 18.5 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die letzten zehn Jahre des Beschwerdeführers geprägt waren von wiederholter Delinquenz, Haftaufenthalten, Suchtproblematiken und Regelverstössen. Vor diesem Hintergrund ist auch nach Ansicht der Kammer das Vorleben des Beschwerdeführers als klar negativ zu gewichten.