450 E. 23.2.3). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer mit Urteil vom 4. November 2021 wegen Betäubungsmittelkonsum am 13. oder 14. März 2021 (amtliche Akten, pag. 374) – und damit rund eine Woche vor Beginn seines aktuellen Freiheitsentzugs – verurteilt wurde, macht deutlich, dass er es trotz periodischer Abstinenzkontrollen, der Unterstützung durch die Berner Gesundheit sowie seiner schweren Herzprobleme und Bekundungen, von nun an keine Drogen mehr zu nehmen und ein normales Leben mit seiner Familie zu führen, bislang nicht bewerkstelligen konnte, ausserhalb des Strafvollzugs nachhal-