Auch die zahlreichen Gefängnisaufenthalte (Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen und Untersuchungshaft) und die Unterstützung durch die Bewährungshilfe konnten beim Beschwerdeführer keinen positiven, sondern letztlich nur einen negativen Wandel bewirken, indem er seine Deliktstätigkeit noch intensivierte. Schliesslich zeigt auch der Umstand, dass die Gewährung der Halbgefangenschaft und des bedingten Vollzugs für die Freiheitsstrafe von 15 Monaten widerrufen werden mussten und der Beschwerdeführer die Bewährungshilfe und Weisungen während der Probezeit missachtete, dass er sich weder an Regeln zu halten noch zu bewähren vermoch-