Aufgrund eines weiteren Strafverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Renens vom 5. August 2015 in Untersuchungshaft versetzt und am 8. September 2015 unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (befristet bis am 8. Dezember 2015; Verbot, sich seiner Partnerin E.________ und Tochter F.________ zu nähern, Verbot, Betäubungsmittel zu konsumieren, Durchführung von Abstinenzkontrollen sowie Betreuung durch die Berner Gesundheit) aus der Untersuchungshaft entlassen (amtliche Akten BVD, pag.