116 ff.). Der Beschwerdeführer wurde zudem mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 10. Oktober 2014 wiederum wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 13. Dezember 2013, zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 150.00 und einer Übertretungsbusse von CHF 40.00 verurteilt (Strafregisterauszug, S. 3). Aufgrund eines weiteren Strafverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts Renens vom 5. August 2015 in Untersuchungshaft versetzt und am 8. September 2015 unter Anordnung von Ersatzmassnahmen (befristet bis am 8. Dezember 2015;