). Nachdem der Beschwerdeführer nicht zum Aufgebotstermin vom 10. Dezember 2015 für die Fortführung des Vollzugs der Haftstrafe erschienen war (amtliche Akten BVD, pag. 80r ff.), konnte er am 18. Dezember 2015 durch die Kantonspolizei Bern angehalten und dem Regionalgefängnis D.________ zugeführt werden (amtliche Akten BVD, pag. 80s), wo er schliesslich die restliche Ersatzfreiheitsstrafe von 111 Tagen antrat bzw. fortsetzte (amtliche Akten BVD, pag. 80p, pag. 80u, pag. 80w f.). Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer un-