(Strafregisterauszug vom 5. Juni 2023, S. 1 f. [enthalten in den Beilagen zu den amtlichen Akten der Vorinstanz; nachfolgend Strafregisterauszug]). Infolge Nichtbezahlens der Geldstrafe und Übertretungsbusse wurde der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 127 Tagen angeordnet (amtliche Akten BVD, pag. 15 ff., pag. 70). Zwecks Verbüssung dieser Ersatzfreiheitsstrafe hielt sich der Beschwerdeführer zunächst vom 12.-21. Oktober 2015 im Normalvollzug des Regionalgefängnisses C.________ auf (amtliche Akten BVD, pag. 16, pag. 71, pag. 80, pag.