und je kürzer die Abstände zwischen den einzelnen Straftaten waren (KOLLER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 86 StGB). 18.2 Im Weiteren kann sich die Kammer der Einschätzung der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Der Vollständigkeit halber ist dazu zusammenfassend und in Ergänzung bzw. Wiederholung der vorinstanzlichen Erwägungen Folgendes festzuhalten: