Dem ist zu entgegnen, dass die Vorstrafen – und damit auch deren Anzahl – nebst weiteren im Rahmen des Vorlebens zu berücksichtigenden Kriterien sehr wohl (aber natürlich nicht nur) zu berücksichtigen sind, zumal kriminelle Vorbelastungen in die Legalprognose miteinbezogen werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.3.). Insbesondere ist dabei entscheidend, wie häufig und in welchen zeitlichen Abständen bereits Straftaten begangen wurden, wobei als Faustregel gilt, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten umso höher ist, je mehr Delikte in der Vergangenheit begangen wurden