18. Vorleben des Beschwerdeführers 18.1 Vorab ist auf den sinngemässen Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Anzahl begangener Delikte prognostisch nicht entscheidend sei (pag. 8). Dem ist zu entgegnen, dass die Vorstrafen – und damit auch deren Anzahl – nebst weiteren im Rahmen des Vorlebens zu berücksichtigenden Kriterien sehr wohl (aber natürlich nicht nur) zu berücksichtigen sind, zumal kriminelle Vorbelastungen in die Legalprognose miteinbezogen werden müssen (Urteil des Bundesgerichts 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.3.).