Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber zusammenfassend vor, dass die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 StGB für eine bedingte Entlassung entgegen der Vorinstanz erfüllt seien. Sowohl das Verhalten während des Vollzugs als auch die günstige Legalprognose würden für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug sprechen. Über das Vorleben hinaus liege nichts vor, was einer günstigen Legalprognose entgegenstehe. Die Vorinstanz habe nicht dargetan, weshalb die Vermutung einer guten Prognose umgestossen werden solle, weshalb dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung zu gewähren sei (pag.