Die Vorinstanz beurteilte einzig das Kriterium des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens des Beschwerdeführers als eher positiv. Die übrigen Prognosekriterien wurden als (eher) negativ bewertet. Im Ergebnis stellte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine ungünstige Legalprognose und gelangte zum Schluss, dass die Differenzialprognose gegen eine bedingte Entlassung spreche (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 51, pag. 53). 17.3 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber zusammenfassend vor, dass die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 1 StGB für eine bedingte Entlassung entgegen der Vorinstanz erfüllt seien.