17. Überblick 17.1 Der Beschwerdeführer hat am 13. Mai 2023 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe verbüsst, womit das zeitliche Erfordernis von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Demzufolge hängt der Entscheid über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers davon ab, ob ihm eine günstige Prognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_591/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 1.6 und 1B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 4.3). 17.2 Die Vorinstanz beurteilte einzig das Kriterium des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens des Beschwerdeführers als eher positiv.