10. Nachdem der Generalstaatsanwaltschaft und der Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 Gelegenheit zur Duplik gewährt und am 15. Dezember 2023 eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2023 zugestellt wurde, verzichteten beide Parteien jeweils mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 (amtliche Akten SK, pag. 70 f.) auf das Einreichen einer Stellungnahme. 11. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 wurde der Schriftenwechsel als abgeschlossen erachtet und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (amtliche Akten SK, pag. 72 ff.).