7. Gestützt auf die Eingabe eröffnete die 1. SK des Obergerichts des Kantons Bern am 20. Oktober 2023 ein Beschwerdeverfahren und forderte die Vorinstanz auf, innert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers einzureichen (amtliche Akten SK, pag. 40 f.). Mit Schreiben vom 6. November 2023 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid und unter Darlegung ergänzender Bemerkungen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.______