5. Mit Entscheid vom 12. September 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen und dem Beschwerdeführer wurde für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 35 ff.).