Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 23 470 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 4. April 2024 Besetzung Oberrichter Wuillemin (Präsident i.V.), Oberrichter Zbinden, Oberrichterin Weingart Gerichtsschreiberin Kilchenmann Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Verurteilter/Beschwerdeführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern und Sicherheitsdirektion des Kantons Bern SID, Kramgasse 20, 3011 Bern Vorinstanz Gegenstand Beschwerde gegen den Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 12. September 2023 (2023.SIDGS.391) Erwägungen: I. Prozessgeschichte 1. Mit Urteil vom 6. Juli 2022 (SK 21 502-503) stellte das Obergericht des Kantons Bern fest, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 31. März 2021 insbesondere insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als A.________ (Verur- teilter/Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe (begangen in der Zeit vom 1. Januar 2017 bis zum 30. September 2018), der Betäubungsmittel- konsumwiderhandlungen (begangen in der Zeit vom 1. Januar 2019 bis 15. August 2019) sowie der Widerhandlung gegen das Bundesgesetz zum Schutz vor Passiv- rauchen (begangen am 21. Februar 2019) schuldig erklärt wurde. Des Weiteren er- klärte es den Beschwerdeführer schuldig der mengen- und gewerbsmässig qualifi- zierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie der Gehilfen- schaft zur einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (beides begangen in der Zeit vom 8. September 2015 bis 15. August 2019) und verurteilte ihn unter gleichzeitigem Widerruf der mit Urteil vom 18. Januar 2018 des Regional- gerichts Berner Jura-Seeland ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 15 Monaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 48 Monaten. Des Weiteren wurde der Beschwerde- führer fünf Jahre des Landes verwiesen (vgl. amtliche Akten der Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern [nachfolgend BVD], pag. 410 ff.). 2. Am 13. Mai 2023 hatte der Beschwerdeführer zwei Drittel der auferlegten Freiheits- strafe verbüsst; das reguläre Strafende fällt auf den 14. September 2024 (amtliche Akten BVD, pag. 540). 3. Mit Verfügung vom 25. April 2023 verweigerten die BVD dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, die bedingte Entlassung aus dem Straf- vollzug auf den 2/3-Termin (amtliche Akten BVD, pag. 561 ff.). 4. Dagegen erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 23. Mai 2023 Beschwerde bei der Sicherheitsdirektion des Kan- tons Bern (SID; nachfolgend Vorinstanz). Er beantragte die Aufhebung der ange- fochtenen Verfügung und die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen. Zudem ersuchte er um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ (amtliche Akten BVD, 578 ff.). 5. Mit Entscheid vom 12. September 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gutgeheissen und dem Be- schwerdeführer wurde für das Beschwerdeverfahren vor der Vorinstanz Rechtsan- walt B.________ als amtlicher Anwalt beigeordnet (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 35 ff.). 2 6. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 13. Oktober 2023 Beschwerde beim Oberge- richt des Kantons Bern mit dem Begehren um Aufhebung des angefochtenen Ent- scheids und um bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug, unter Kosten- und Ent- schädigungsfolgen. Gleichzeitig ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das oberinstanzliche Verfahren (amtliche Ak- ten 1. Strafkammer [nachfolgend SK], pag. 1 ff.). 7. Gestützt auf die Eingabe eröffnete die 1. SK des Obergerichts des Kantons Bern am 20. Oktober 2023 ein Beschwerdeverfahren und forderte die Vorinstanz auf, in- nert Frist eine Stellungnahme sowie die Vollzugsakten des Beschwerdeführers ein- zureichen (amtliche Akten SK, pag. 40 f.). Mit Schreiben vom 6. November 2023 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf ih- re Ausführungen im angefochtenen Entscheid und unter Darlegung ergänzender Bemerkungen die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zum Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsvertreter enthielt sie sich eines Antrags (amt- liche Akten SK, pag. 43 ff.). 8. Mit Verfügung vom 9. November 2023 gab die Verfahrensleitung der General- staatsanwaltschaft Gelegenheit zur Stellungnahme (amtliche Akten SK, pag. 46 f.). Mit Schreiben vom 21. November 2023 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft mit Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid und in der Stel- lungnahme der Vorinstanz die kostenfällige Abweisung der Beschwerde (amtliche Akten SK, pag. 49). 9. Der Beschwerdeführer replizierte am 13. Dezember 2023; er hielt – mit ergänzen- den Ausführungen – an seinen Anträgen und Ausführungen vollumfänglich fest. Gleichzeitig stellte er den Beweisantrag, es seien aktuelle Berichte über die Tatau- farbeitungsgespräche sowie aktuelle Vollzugsberichte einzuholen (amtliche Akten SK, pag. 53 ff.). Am 14. Dezember 2023 reichte der Beschwerdeführer (unaufgefordert) den Bericht vom 28. September 2023 über die durchgeführten Tatbearbeitungsgespräche zu den Akten und nahm dazu Stellung (amtliche Akten SK, pag. 59 ff.). 10. Nachdem der Generalstaatsanwaltschaft und der Vorinstanz mit Verfügung vom 14. Dezember 2023 Gelegenheit zur Duplik gewährt und am 15. Dezember 2023 eine Kopie der Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2023 zugestellt wurde, verzichteten beide Parteien jeweils mit Schreiben vom 18. Dezember 2023 (amtliche Akten SK, pag. 70 f.) auf das Einreichen einer Stellungnahme. 11. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 wurde der Schriftenwechsel als abge- schlossen erachtet und der schriftliche Entscheid in Aussicht gestellt (amtliche Ak- ten SK, pag. 72 ff.). 3 12. Gestützt auf die Verfügung vom 26. Februar 2024 reichte Rechtsanwalt B.________ seine Honorarnote mit Eingabe vom 29. Februar 2024 zu den Akten (amtliche Akten SK, pag. 79 ff.). II. Formelles 13. Gemäss Art. 52 Abs. 1 des Gesetzes über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1) i.V.m. Art. 29 Abs. 1 Bst. c des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11) beurteilen die Strafkammern des Obergerichts Beschwer- den gegen Verfügungen und Beschwerdeentscheide der SID im Bereich des Jus- tizvollzugs. Die 1. SK ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zu- ständig. Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 53 JVG nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), soweit das JVG keine besonderen Bestimmungen enthält. Namentlich finden die Art. 79 und Art. 80 bis 84a VRPG sinngemäss Anwendung (Art. 86 Abs. 2 VRPG). 14. Ein Nachweis, wann der Beschwerdeführer den Entscheid der SID erhalten hat, ist in den Akten nicht enthalten. Da aber erfahrungsgemäss nicht anzunehmen ist, dass der Beschwerdeführer den Entscheid vom 12. September 2023 auch bereits am gleichen Tag erhalten hat, ist davon auszugehen, dass die 30-tägige Frist mit Einreichung der Beschwerde am Freitag, 13. Oktober 2023, eingehalten wurde, womit die Beschwerde als fristgerecht eingereicht gilt (vgl. Art. 52 Abs. 1 JVG). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist vom ange- fochtenen Entscheid direkt betroffen und als unterlegene Partei zur Beschwerde- führung legitimiert (Art. 79 VRPG). 15. Auf die Beschwerde vom 13. Oktober 2023 ist somit einzutreten. Da es sich bei der Vorinstanz nicht um ein unabhängiges Gericht im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) handelt, ist die 1. SK als einzige gerichtliche kantonale Instanz in ihrer Kognition nicht beschränkt (Urteil des Bundesgerichts 6B_983/2020 vom 3. November 2020 E. 1.3.2 und E. 1.4; vgl. auch Art. 80 VRPG). III. Materielles 16. Theoretische Grundlagen Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate ver- büsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfer- tigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen und Vergehen bege- hen (Art. 86 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung stellt die bedingte Entlas- sung die Regel und die Verweigerung die Ausnahme dar. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Die- sem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit ge- genüber. Ob die mit einer bedingten Entlassung stets verbundene Gefahr neuer 4 Delikte hinnehmbar ist, hängt nicht nur vom Wahrscheinlichkeitsgrad der Begehung einer neuen Straftat ab, sondern namentlich auch von der Bedeutung des bei ei- nem Rückfall allfällig bedrohten Rechtsguts. Je höherwertigere Rechtsgüter in Ge- fahr sind, desto grösser ist das Sicherheitsinteresse der Allgemeinheit und desto geringer darf das Risiko sein, das eine bedingte Entlassung mit sich bringt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_441/2018 vom 23. Juli 2018 E. 2.1). Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu er- stellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Le- bensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; Urteile des Bundesge- richts 6B_333/2021 vom 9. Juni 2021 E. 1.2 und 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.2). Im Sinne einer Differenzialprognose sind zudem die Vorzüge und Nachteile der Verbüssung der gesamten Strafe denjenigen einer Aussetzung des letzten Teils der Strafe gegenüberzustellen (BGE 124 IV 193 E. 4a und E. 5b/bb; Urteile des Bundesgerichts 6B_333/2021 vom 9. Juni 2021 E. 1.2 und 6B_32/2019 vom 28. Februar 2019 E. 2.2). 17. Überblick 17.1 Der Beschwerdeführer hat am 13. Mai 2023 zwei Drittel seiner Freiheitsstrafe ver- büsst, womit das zeitliche Erfordernis von Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Demzufol- ge hängt der Entscheid über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers da- von ab, ob ihm eine günstige Prognose im Sinne von Art. 86 Abs. 1 StGB gestellt werden kann (vgl. auch Urteile des Bundesgerichts 6B_591/2020 vom 28. Oktober 2020 E. 1.6 und 1B_453/2020 vom 23. September 2020 E. 4.3). 17.2 Die Vorinstanz beurteilte einzig das Kriterium des übrigen deliktischen und sonsti- gen Verhaltens des Beschwerdeführers als eher positiv. Die übrigen Prognosekrite- rien wurden als (eher) negativ bewertet. Im Ergebnis stellte die Vorinstanz dem Be- schwerdeführer eine ungünstige Legalprognose und gelangte zum Schluss, dass die Differenzialprognose gegen eine bedingte Entlassung spreche (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 51, pag. 53). 17.3 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber zusammenfassend vor, dass die Vor- aussetzungen von Art. 86 Abs. 1 StGB für eine bedingte Entlassung entgegen der Vorinstanz erfüllt seien. Sowohl das Verhalten während des Vollzugs als auch die günstige Legalprognose würden für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug sprechen. Über das Vorleben hinaus liege nichts vor, was einer günstigen Legal- prognose entgegenstehe. Die Vorinstanz habe nicht dargetan, weshalb die Vermu- tung einer guten Prognose umgestossen werden solle, weshalb dem Beschwerde- führer die bedingte Entlassung zu gewähren sei (pag. 14). 17.4 Auf die einzelnen Argumente wird im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen zur Legal- und Differenzialprognose direkt eingegangen. Betreffend die theoretischen Ausführungen zu den einzelnen Prognosekriterien, zur Gesamtwürdigung und zur Differenzialprognose kann vorab auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz 5 verwiesen werden (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 38 ff.; vgl. insb. E. 4.1, 5.1, 6.1, 7.1, 8., 9.1 des angefochtenen Entscheids). 18. Vorleben des Beschwerdeführers 18.1 Vorab ist auf den sinngemässen Einwand des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Anzahl begangener Delikte prognostisch nicht entscheidend sei (pag. 8). Dem ist zu entgegnen, dass die Vorstrafen – und damit auch deren An- zahl – nebst weiteren im Rahmen des Vorlebens zu berücksichtigenden Kriterien sehr wohl (aber natürlich nicht nur) zu berücksichtigen sind, zumal kriminelle Vor- belastungen in die Legalprognose miteinbezogen werden müssen (Urteil des Bun- desgerichts 6B_119/2018 vom 22. Mai 2018 E. 4.3.). Insbesondere ist dabei ent- scheidend, wie häufig und in welchen zeitlichen Abständen bereits Straftaten be- gangen wurden, wobei als Faustregel gilt, dass die Gefahr der Begehung weiterer Straftaten umso höher ist, je mehr Delikte in der Vergangenheit begangen wurden und je kürzer die Abstände zwischen den einzelnen Straftaten waren (KOLLER, Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 86 StGB). 18.2 Im Weiteren kann sich die Kammer der Einschätzung der Vorinstanz vollumfänglich anschliessen. Der Vollständigkeit halber ist dazu zusammenfassend und in Ergän- zung bzw. Wiederholung der vorinstanzlichen Erwägungen Folgendes festzuhalten: Mit Strafbefehl der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 22. Mai 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen diversen Widerhandlungen ge- gen das Strassenverkehrsgesetz sowie wegen Diebstahls, Urkundenfälschung und Betäubungsmittelkonsumwiderhandlungen (alles begangen im Zeitraum vom 15. April 2013 bis 2. April 2014) zu einer (unbedingten) Geldstrafe von 120 Tages- sätzen zu CHF 130.00 und einer Übertretungsbusse von CHF 700.00 verurteilt (Strafregisterauszug vom 5. Juni 2023, S. 1 f. [enthalten in den Beilagen zu den amtlichen Akten der Vorinstanz; nachfolgend Strafregisterauszug]). Infolge Nicht- bezahlens der Geldstrafe und Übertretungsbusse wurde der Vollzug der Ersatzfrei- heitsstrafe von insgesamt 127 Tagen angeordnet (amtliche Akten BVD, pag. 15 ff., pag. 70). Zwecks Verbüssung dieser Ersatzfreiheitsstrafe hielt sich der Beschwer- deführer zunächst vom 12.-21. Oktober 2015 im Normalvollzug des Regionalge- fängnisses C.________ auf (amtliche Akten BVD, pag. 16, pag. 71, pag. 80, pag. 80e), bevor ihm dann per 21. Oktober 2015 der Vollzug in Form der Halbge- fangenschaft im Regionalgefängnis D.________ gewährt wurde (amtliche Akten BVD, pag. 80 ff., pag. 80h). Die gewährte Halbgefangenschaft musste bereits per 28. Oktober 2015 aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers (verspätete An- kunft im Gefängnis, Alkoholkonsum, Nichterscheinen bei der Arbeit und im Ge- fängnis) widerrufen werden (amtliche Akten BVD, pag. 80k, pag. 80m, pag. 80o ff.). Nachdem der Beschwerdeführer nicht zum Aufgebotstermin vom 10. Dezember 2015 für die Fortführung des Vollzugs der Haftstrafe erschienen war (amtliche Ak- ten BVD, pag. 80r ff.), konnte er am 18. Dezember 2015 durch die Kantonspolizei Bern angehalten und dem Regionalgefängnis D.________ zugeführt werden (amt- liche Akten BVD, pag. 80s), wo er schliesslich die restliche Ersatzfreiheitsstrafe von 111 Tagen antrat bzw. fortsetzte (amtliche Akten BVD, pag. 80p, pag. 80u, pag. 80w f.). Mit Verfügung vom 22. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer un- 6 ter anderem gestützt auf die positiven Rückmeldungen hinsichtlich seines Voll- zugsverhaltens per 14. Februar 2016 bedingt entlassen, wobei für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe angeordnet wurde (amtliche Akten BVD, pag. 83, pag. 85 f., pag. 88 ff., Strafregisterauszug, S. 3). Weil sich der Beschwerdeführer wiederholt nicht an Terminvereinbarungen hielt und teilweise nicht auf Kontaktver- suche reagierte, erstatteten die BVD Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Berner Ju- ra-Seeland (amtliche Akten BVD, pag. 102 ff., pag. 116 ff.). Der Beschwerdeführer wurde zudem mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich- Limmat vom 10. Oktober 2014 wiederum wegen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 13. Dezember 2013, zu einer (unbeding- ten) Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 150.00 und einer Übertretungsbusse von CHF 40.00 verurteilt (Strafregisterauszug, S. 3). Aufgrund eines weiteren Strafverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Ent- scheid des Zwangsmassnahmengerichts Renens vom 5. August 2015 in Untersu- chungshaft versetzt und am 8. September 2015 unter Anordnung von Ersatzmass- nahmen (befristet bis am 8. Dezember 2015; Verbot, sich seiner Partnerin E.________ und Tochter F.________ zu nähern, Verbot, Betäubungsmittel zu kon- sumieren, Durchführung von Abstinenzkontrollen sowie Betreuung durch die Ber- ner Gesundheit) aus der Untersuchungshaft entlassen (amtliche Akten BVD, pag. 25 ff., pag. 42 ff.). Das Strafverfahren wurde schliesslich mit Urteil des Regio- nalgerichts Berner Jura-Seeland vom 18. Januar 2018 abgeschlossen und der Be- schwerdeführer wegen Missachtung von Bewährungshilfe oder Weisungen, Haus- friedensbruchs, diversen Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Hinderung einer Amtshandlung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz, versuchten Diebstahls, Aussetzung zum Nachteil von F.________, mehrfa- cher Gefährdung des Lebens zum Nachteil von E.________, Sachbeschädigung und mehrfacher Freiheitsberaubung zum Nachteil von E.________ (alles begangen im Zeitraum vom 30. November 2013 bis 15. August 2016) zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren und zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00 verurteilt (amtliche Akten BVD, pag. 151 ff., Strafregisterauszug, S. 3 ff.). Schliesslich ist die diesem Verfahren zugrundeliegende Verurteilung vom Oberge- richt des Kantons Bern vom 6. Juli 2022 im Strafregister verzeichnet (vgl. Ziff. 1. oben sowie Strafregister, S. 5 f.). Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund die- ses Verfahrens vom 18. August 2019 bis 21. Januar 2020 in Untersuchungshaft (amtliche Akten BVD, pag. 172 ff., pag. 185 ff., pag. 199 ff., pag. 214, pag. 314 [Rückseite], pag. 315), wobei der Beschwerdeführer in der Nacht vom 20. auf den 21. September 2019 versuchte, sich das Leben zu nehmen (amtliche Akten BVD, pag. 130). Am 21. Januar 2020 wurde der Beschwerdeführer aus der Untersu- chungshaft entlassen und am 31. März 2021 in Sicherheitshaft versetzt (amtliche Akten BVD, pag. 257 ff.). Am 14. Juli 2021 trat der Beschwerdeführer seine Strafe vorzeitig in der Justizvollzugsanstalt (JVA) G.________ an (amtliche Akten BVD, pag. 266 ff., pag. 308, pag. 320). 18.3 Letztendlich reflektieren die Einträge im Strafregister – wie die Vorinstanz zu Recht ausführte – das Leben eines Gewohnheitsdelinquenten, welcher bisher nicht gewillt 7 war, sich über einen längeren Zeitraum gesetzeskonform zu verhalten. Auch die zahlreichen Gefängnisaufenthalte (Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafen und Untersu- chungshaft) und die Unterstützung durch die Bewährungshilfe konnten beim Be- schwerdeführer keinen positiven, sondern letztlich nur einen negativen Wandel be- wirken, indem er seine Deliktstätigkeit noch intensivierte. Schliesslich zeigt auch der Umstand, dass die Gewährung der Halbgefangenschaft und des bedingten Vollzugs für die Freiheitsstrafe von 15 Monaten widerrufen werden mussten und der Beschwerdeführer die Bewährungshilfe und Weisungen während der Probezeit missachtete, dass er sich weder an Regeln zu halten noch zu bewähren vermoch- te. 18.4 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz lassen unter anderem die Aussagen des Beschwerdeführers darauf schliessen, dass er – vermutlich seit 2013 – an einer Betäubungsmittelsucht leidet, wobei der Konsum von Methamphetaminen in Form von Crystal im Vordergrund stand (amtliche Akten BVD, pag. 34 Z. 78 ff., pag. 64 [Rückseite] Z. 102, Z. 125, pag. 65 Z. 134 ff., pag. 111 [Rückseite] Z. 46 ff., pag. 112 Z. 58 ff., pag. 155 [Rückseite] Z. 327 ff., pag. 122 Z. 66 ff., pag. 128 Z. 614 ff., pag. 137 [Rückseite] Z. 5 ff., pag. 140 [Rückseite] Z. 1 ff., pag. 165 [Rückseite] Z. 39 ff., pag. 196 [Rückseite] Z. 841 f., pag. 210 Z. 65 ff., pag. 210 [Rückseite] Z. 1 ff., pag. 241 [Rückseite] Z. 1 ff., pag. 247 [Rückseite] Z. 16 ff., pag. 248 Z. 1 ff., pag. 388 in fine). Das Obergericht des Kantons Bern führte denn auch im Urteil vom 6. Juli 2022 aus, dass der Beschwerdeführer an einer Betäu- bungsmittelabhängigkeit im Sinne der ICD-10-Klassifikation gelitten habe, wobei sein Verlangen nach Drogen bis heute nicht als vergangen erachtet werden könne («l'appétence du prévenu pour les stupéfiants ne peut à ce jour pas être consi- dérée comme relevant du passé»: amtliche Akten BVD, pag. 358 [Rückseite] E. 6.1.1, pag. 441 E. 19.3.4, pag. 450 E. 23.2.3). Der Umstand, dass der Be- schwerdeführer mit Urteil vom 4. November 2021 wegen Betäubungsmittelkonsum am 13. oder 14. März 2021 (amtliche Akten, pag. 374) – und damit rund eine Wo- che vor Beginn seines aktuellen Freiheitsentzugs – verurteilt wurde, macht deutlich, dass er es trotz periodischer Abstinenzkontrollen, der Unterstützung durch die Ber- ner Gesundheit sowie seiner schweren Herzprobleme und Bekundungen, von nun an keine Drogen mehr zu nehmen und ein normales Leben mit seiner Familie zu führen, bislang nicht bewerkstelligen konnte, ausserhalb des Strafvollzugs nachhal- tig drogenfrei zu leben (amtliche Akten BVD, pag. 62, pag. 112 Z. 62 ff., pag. 121 [Rückseite] Z. 17 ff., pag. 122 Z. 59 ff., pag. 137 Z. 21 f., pag. 137 [Rückseite] Z. 1 ff., pag. 140 [Rückseite] Z. 10 ff., pag. 141 Z. 1 ff., pag. 147 [Rückseite] Z. 1 ff., pag. 157 [Rückseite] Z. 34 ff., pag. 167 [Rückseite] Z. 38 ff., pag. 224 [Rückseite] Z. 41 ff., pag. 239 Z. 19 ff., pag. 241 Z. 1 ff., pag. 246 Z. 12 ff., pag. 247 [Rückseite] Z. 41 ff., pag. 258, pag. 358 [Rückseite], pag. 359 [Rückseite], pag. 362 [Rücksei- te], pag. 366 [Rückseite], pag. 367, pag. 441 E. 19.3.3 f., pag. 442 E. 19.3, pag. 456, pag. 458). 18.5 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die letzten zehn Jahre des Beschwerdeführers geprägt waren von wiederholter Delinquenz, Haftaufenthal- ten, Suchtproblematiken und Regelverstössen. Vor diesem Hintergrund ist auch nach Ansicht der Kammer das Vorleben des Beschwerdeführers als klar negativ zu gewichten. 8 19. Täterpersönlichkeit 19.1 In Bezug auf die Tatumstände hat die Vorinstanz korrekt festgehalten, dass der Beschwerdeführer gemäss Urteil des Obergerichts vom 6. Juli 2022 aus egoisti- schen Beweggründen bzw. Gewinnsucht gehandelt habe. Dabei habe er während mehreren Jahren sehr grosse Mengen an Betäubungsmitteln verkauft, was seinen Handel umso gefährlicher gemacht habe. Aufgrund seines Drogenkonsums habe er selbst schwere körperliche Schäden. Dies habe ihn aber nicht davon abgehal- ten, sein deliktisches Handeln auf eine effiziente, lukrative und diskrete Weise und ohne Skrupel und ohne Rücksicht auf das Risiko für die Gesundheit anderer fortzu- setzen. Einzig seine Verhaftung habe seinem Handel ein Ende setzen können. Ins- gesamt sei die kriminelle Energie als erheblich einzustufen. Die Vorinstanz gelang- te damit folgerichtig zum Schluss, dass der Beschwerdeführer gestützt auf die Aus- führungen des Obergerichts als skrupelloser Täter erscheine, der ohne Rücksicht auf die Gesundheit anderer das Ziel der Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse verfolge und von dem eine erhebliche kriminelle Energie ausgehe (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 42 mit Verweis auf amtliche Akten BVD, pag. 441 f.). Die Kammer schliesst sich dem Urteil der Vorinstanz an, die in diesem Verhalten ein strafrecht- lich relevantes Denk- und Verhaltensmuster erkannte. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass sein eigener Betäubungsmittelkonsum die wesentliche Trieb- feder für die Delinquenz des Beschwerdeführers war. Das Obergericht hielt damals in seinem Urteil vom 6. Juli 2022 fest, dass der Beschwerdeführer unter einer Betäubungsmittelabhängigkeit im Sinne der ICD-10-Klassifikation gelitten habe und sein Betäubungsmittelhandel hauptsächlich dazu gedient habe, seinen eigenen Konsum, aber auch denjenigen seiner Partnerin zu finanzieren. Diese Einschät- zung wird denn auch vom Beschwerdeführer selbst, der seine Drogenprobleme für seine Delinquenz generell, das heisst nicht nur für die Betäubungswiderhandlun- gen, sondern auch die Gewaltdelikte verantwortlich macht (amtliche Akten BVD, pag. 137 [Rückseite] Z. 9, pag. 247 [Rückseite] Z. 16 ff.; amtliche Akten SK, pag. 61) und der Risikobeurteilung vom 16. August 2021 (amtliche Akten BVD, pag. 381 ff.) geteilt. Insbesondere wurde darin Folgendes ausgeführt (amtliche Ak- ten BVD, pag. 388 f.): L’intéressé présente un grave problème d’addiction à des substances psychoactives, notamment des amphétamines. Il a débuté sa consommation en 2013 environ. […] Dans le cas présent, l’usage de drogues nous semble intrinsèquement criminogène. Il a pu entraîner de par le passé une perte de contrôle, une facilitation du passage à l’acte et des actes de violence dans le cadre de violence conjugale. Il conduit également à la délinquance par le besoin de se procurer une substance prohibée et de manière générale à enfreindre la loi. […] Les passages à l’acte ont eu lieu surtout sous l’emprise de drogues qui déchaînent chez lui des passages à l’acte délictueux. […] Les infractions à la LStup, s’inscrivent dans le contexte d’un trouble de dépendance lié à la consommation de substances multiples, où il poursuit la consommation malgré leurs effets délétères. Il est bien connu qu’il existe une corrélation entre un usage répétitif de drogues coûteuses et ayant un fort potentiel addictif et la perpétration de délits destinés à obtenir lesdites substances. Il sied de rappeler ici ses importants problèmes cardiaques qui devraient l’amener à un arrêt immédiat de consommation de ces 9 substances. En revanche et de par cette importante dépendance, il n’a pas pu jusqu’à ce jour cesser toute consommation sur le long cours. Zudem wurde in der Beurteilung dargelegt, dass das Rückfallrisiko eindeutig im Zusammenhang mit seiner Sucht stehe und insbesondere das Risiko, dass der Be- schwerdeführer wieder im Bereich der Betäubungsmitteldelinquenz straffällig wer- de, als hoch erachtet werde (amtliche Akten BVD, pag. 389). Entsprechend wurde eine therapeutische Behandlung des Suchtproblems empfohlen, um das Rückfallri- siko dauerhaft zu verringern (amtliche Akten BVD, pag. 391). Gestützt auf diese Beurteilung empfahlen auch der Bereichsleiter und die Sozialarbeiterin des inter- disziplinären Vollzugs der JVA G.________ noch intensiver an der Suchtthematik zu arbeiten und eine delikt- und störungsorientierte Therapie anzustreben (amtliche Akten BVD, pag. 550). 19.2 Gleichzeitig ist auch die Einstellung des Beschwerdeführers zu seinen Straftaten und zu seinem Betäubungsmittelkonsum zu berücksichtigen. Diesbezüglich geht aus dem Urteil des Obergerichts vom 6. Juli 2022 hervor, dass er bis zum Beru- fungsverfahren keinerlei Einsicht in die Schwere seiner Taten zeigte. Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung habe zwar aufrichtig erscheinendes Bedauern festgestellt werden können. Dieses habe sich aber in erster Linie auf die Konse- quenzen seiner Taten für sich und seine Familie bezogen und nicht auf den Ge- sundheitsschaden, den er den Konsumenten zugefügt habe. Zudem habe der Be- schwerdeführer die Strafverfolgungsbehörden beschuldigt, einen Komplott gegen ihn zu führen. Im oberinstanzlichen Verfahren seien bei ihm Ansätze einer Selbst- reflexion auszumachen gewesen, indem er angegeben habe, die Inhaftierung nach dem erstinstanzlichen Urteil habe positive Auswirkungen auf ihn gehabt (amtliche Akten BVD, pag. 443, pag. 458). In Bezug auf den Umgang mit Betäubungsmitteln führte das Obergericht weiter aus, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, nach der Untersuchungshaft keine Drogen mehr konsumiert zu haben, was sich aber als falsch herausgestellt habe. Tatsächlich sei der Beschwerdeführer am 4. November 2021 verurteilt worden, weil er am 13. oder 14. März 2021 Betäu- bungsmittel konsumiert habe, nur etwa zehn Tage vor Verhandlungsbeginn. Dies zeige erneut die Gewohnheit des Beschwerdeführers, zu lügen und die fehlende Einsicht, die er bis zur Berufungsverhandlung gezeigt habe (amtliche Akten BVD, pag. 456). 19.3 Anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung legte der Beschwerdeführer dar, dass er die begangenen Taten bereue und zeigen wolle, dass er sich verän- dert habe (amtliche Akten BVD, pag. 418 Ziff. 3.10). Im Gesuch um bedingte Ent- lassung vom 28. Februar 2023 führte er aus, die Strafe habe ihm gutgetan. Er habe viel über seine Taten nachdenken können. Er habe seinen Opfern und seinen Na- hestehenden Unrecht angetan und die Verantwortung für seine Taten übernommen (amtliche Akten BVD, pag. 540). Auf die Fragen, was er hinsichtlich Deliktsaufarb- eitung («le travail personnel sur le délit») und Wiedergutmachung unternommen habe und welche Vorkehrungen er getroffen habe, um einen Rückfall zu vermei- den, gab der Beschwerdeführer an, dass er während seiner Inhaftierung gearbeitet habe. Zudem habe er seinen Drogen- und Zigarettenkonsum beendet und seine neue Passion, den Sport, entdeckt, welchen er täglich zwei Stunden praktiziere. 10 Ausserdem habe er den Pfarrer und den Englischunterricht besucht. Die Tatsache, dass er eine Arbeit in Italien habe und seine Familie, die auf ihn warte, gebe ihm enormen Halt (amtliche Akten BVD, pag. 540 [Rückseite]). 19.4 Die weitere Entwicklung dieser Thematik während des Vollzugs wurde im Führungsbericht und im ergänzten Führungsbericht der JVA G.________ vom 6. März 2023 (amtliche Akten BVD, pag. 536 ff.) bzw. vom 15. März 2023 (amtliche Akten BVD, pag. 550 ff.) sowie im Bericht über die Tatbearbeitungsgespräche vom 28. September 2023 (amtliche Akten SK, pag. 61 ff.) dokumentiert. 19.5 Zunächst wurde im Führungsbericht der JVA G.________ vom 6. März 2023 aus- geführt, dass der Beschwerdeführer keine störungs- und deliktorientierte Therapie besuche und zurzeit keine Wiedergutmachung leiste. Aktuell nehme er das Bil- dungsangebot des Bereichs Bildung, Sport und Freizeit nicht wahr. Zuvor habe er den Englischunterricht besucht, von welchem er sich jedoch am 17. März 2022 aufgrund des Wechsels in die Abteilung Versorgung/Küche/Bäckerei abgemeldet habe. Er sei öfter im Gespräch mit anderen Eingewiesenen, am Telefon mit seiner Familie oder vor dem Fernseher anzutreffen. Er treibe viel Sport, gehe regelmässig spazieren und koche auf der Etage. Innerhalb der JVA G.________ verfüge er über einen guten Umgang mit seinen Finanzen. Mit seinem Arbeitsgeld auf dem Frei- konto gehe er sparsam um. Der Beschwerdeführer scheine über ein unterstützen- des familiäres Beziehungsnetz zu verfügen. Er stehe im engen und regelmässigen Kontakt mit seiner Familie und auch mit seinen Kindern sowie der Mutter seiner Kinder. Der Beschwerdeführer habe bereits eine Idee, was er nach seinem Ge- fängnisaufenthalt machen möchte. Im eng strukturierten Rahmen des geschlosse- nen Strafvollzugs werde der Beschwerdeführer als freundlicher, humorvoller, offe- ner und umgänglicher Gefangener erlebt. Er befolge Regeln und Anweisungen und verhalte sich stets korrekt gegenüber Dritten. Aus Sicht der JVA G.________ scheine nichts gegen eine bedingte Entlassung zu sprechen, wobei eine legalpro- gnostische Einschätzung angesichts der Tatsache, dass er keine störungs- und/oder deliktorientierte Therapie besucht habe oder Tataufarbeitungsgespräche geführt worden seien, nicht vorgenommen werden könne (amtliche Akten BVD, pag. 537 ff.). 19.6 Gemäss ergänztem Bericht der JVA G.________ vom 15. März 2023 seien im Be- richtszeitraum insgesamt drei Abstinenzkontrollen durchgeführt worden. Die Pro- ben hätten auf sämtliche Substanzen negative Ergebnisse aufgewiesen. Es sei ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt und die risikorelevante Drogenpro- blematik angesprochen worden. Er habe geäussert, dass er innerhalb des Vollzugs abstinent lebe und auch keine Zigaretten mehr konsumiere. Weiter habe er seinen prosozialen Lebensentwurf in Italien skizziert und habe sich reflektiert in Bezug auf die negativen Folgen des Drogen- und Alkoholkonsums gezeigt. Er scheine sich bewusst zu sein, dass ein Rückfall den Neuanfang in Italien erschwere oder gar verunmögliche. Im engstrukturierten geschlossenen Setting scheine er sich gut vom Alkohol- und Drogenkonsum zu distanzieren. Auch «Craving-Momente» seien nicht benannt worden. Weitere Gespräche seien bis anhin nicht geführt worden. Sobald sich abzeichne, dass er zum 2/3-Termin entlassen werden könne, würden weitere Gespräche geplant und ein konkreter Lebensentwurf erstellt, wobei ein 11 spezifisches Risikomanagement etabliert werde. Sollte die bedingte Entlassung nicht gewährt werden, werde noch intensiver an der Suchtthematik gearbeitet. In- nerhalb der Kernfamilie hätten sie ihn, beim Besuch im Spitalzentrum, im Umgang mit seiner Familie als sehr herzlich, offen und humorvoll wahrgenommen. Er schei- ne trotz Inhaftierung einen engen Kontakt zu ihnen zu pflegen. Wie sich die Bezie- hungsdynamik zur Mutter seiner Kinder auszeichne, könne nicht beurteilt werden (amtliche Akten BVD, pag. 550). 19.7 Schliesslich geht aus dem Bericht über die Tataufarbeitungsgespräche vom 28. September 2023 insbesondere hervor, dass der Beschwerdeführer in den Ge- sprächen offen und glaubwürdig erzählt habe. Auch sein Wunsch und Wille zu ei- nem drogen- und deliktfreien Leben sei spürbar gewesen und wirke glaubwürdig. Er habe deutlich gemacht, sich bewusst zu sein, dass er Unrecht getan habe. Ei- gentlich sei er ein friedlicher Typ. So habe er sich während seiner Schule nie mit Kollegen geprügelt. Er sei eher derjenige gewesen, der geschlichtet habe. Darum sei es umso schlimmer, dass er gerade seiner Partnerin Gewalt angetan habe. Er empfinde, dass das schlimmer sei als die Drogen. Auch hier habe er für sich das Wort «dégouter» benutzt. Hervorzuheben sei, dass sich der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben nach der Untersuchungshaft freiwillig in eine Gruppenthe- rapie für Männer mit häuslicher Gewalt begeben und zudem mit seiner Ex- Partnerin eine Paartherapie besucht habe, um zu verstehen, wie es zu dieser häus- lichen Gewalt gekommen sei. Im Gespräch habe der Beschwerdeführer vertieft und offen von seinen Themen erzählt. Seine Ausführungen seien gut nachvollziehbar und reflektiert gewesen. Es sei der Eindruck entstanden, dass er Verantwortung für sich und sein Handeln übernehme. Heute könne er nicht mehr nachvollziehen, wie ignorant er gewesen sei und auch seinen Kindern durch seinen Drogenkonsum Leid zugefügt habe. Sein damaliges Verhalten habe er in den Gesprächen mehr- mals als «dégoûtant» bezeichnet. Im Gespräch sei der Eindruck entstanden, dass sich der Beschwerdeführer noch nicht vertieft mit seiner Suchtproblematik befasst und keine nachhaltigen Strategien entwickelt habe, um mit «Craving-Momenten» umzugehen. Da der Beschwerdeführer doch recht leichtfertig in den Drogenkon- sum gerutscht sei, hätten sie über Schutzfaktoren gesprochen. Im Gespräch habe er erneut die Arbeit, den Sport und seine Disziplin benannt. Ihm sei vorgehalten worden, dass das doch etwas zu allgemein sei. Der Beschwerdeführer habe er- klärt, dass es ihm wichtig sei, dass seine Kinder wieder Vertrauen zu ihm aufbauen könnten und das gehe natürlich nicht, wenn er Drogen konsumiere. Weiter habe er erzählt, dass ihm das Vertrauen seiner Familie wichtig sei. Die Frage, ob er nicht Angst habe, allein zu sein, habe der Beschwerdeführer verneint. Er wolle nach sei- ner Entlassung eine gewisse Zeit allein sein, um alles wieder aufzubauen. Er wolle ein stabiles Leben haben, damit er für sich und seine Töchter sorgen könne. Auf die Frage, ob es ein Risiko darstellen würde, wenn er keine Arbeit finde, habe er ausgeführt, dass er weitersuchen werde. Er habe immer gearbeitet und möchte auch weiterarbeiten. Schliesslich wurde im Bericht zusammenfassend festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer intensiv und vertieft mit seiner Vergangenheit auseinandergesetzt habe. Sein Wille zu einem drogen- und deliktfreien Leben sei deutlich spürbar. Strategien der Abstinenz sollten weiterentwickelt und bestenfalls in der Praxis erprobt werden. In den Gesprächen habe der Beschwerdeführer of- 12 fen, glaubwürdig und nachvollziehbar von sich und seinen Delikten erzählt. Kriti- schen Fragen sei er nicht ausgewichen (amtliche Akten SK, pag. 61 ff.). 19.8 In Betrachtung dieser Zusammenstellung ist zunächst in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass Anhaltspunkte für den Beginn eines persönlichen Wandels zum Besseren beim Beschwerdeführer feststellbar sind. Er setzte sich vertieft mit seiner Vergangenheit auseinander. Weiter bekundete er mehrmals sei- ne Reue und ist darum bemüht, sein Leben nach der Entlassung vorzubereiten. Im Vollzug zeigte er zudem einen guten Umgang mit seinen Finanzen, bildete sich weiter, nahm aktiv am Sportprogramm teil und hatte Kontakt mit dem Pfarrer, was eine persönliche Weiterentwicklung gefördert haben dürfte. Dass er sich aufrichtig wünscht, drogen- und deliktfrei zu leben und für seine Kinder eine Unterstützung zu sein, wird zudem nicht in Abrede gestellt. Zudem weigerte er sich nicht, an Ge- sprächen teilzunehmen und zeigte sich dabei offen und glaubwürdig. 19.9 Allerdings hielt die Vorinstanz zu Recht fest, dass der Beschwerdeführer keine Wiedergutmachung leistete und insbesondere nicht näher begründet, worin die ne- gativen Auswirkungen seiner Straftaten hinsichtlich der Betäubungsmittelkonsu- menten bestehen. Insbesondere bezog er seine Bekundung, Verantwortung für sein Handeln zu übernehmen und die Aussage, dass es ihm bewusst sei, Unrecht getan zu haben, auf seinen Drogenkonsum und die Gewaltdelikte gegenüber sei- ner Ex-Partnerin. Die Einsicht dürfte sich daher in erster Linie auf die durch seine Straffälligkeit verursachten Konsequenzen für sich selbst und seine Familie bezie- hen. Aufgrund des Zusammenhangs zwischen der Delinquenz und dem Betäu- bungsmittelkonsum stellt die Entwicklung der Suchtproblematik ein gewichtiges Kri- terium bei der Täterpersönlichkeit dar. Der Beschwerdeführer konnte nicht konkret darlegen, wie er den Betäubungsmittelkonsum verhindern will. Jedenfalls ist seine Familie kein ausreichender Schutzfaktor, was sich deutlich an dem in der Vergan- genheit gezeigten Verhalten des Beschwerdeführers offenbarte, wonach er trotz Bekundungen, sich von nun an um seine Kinder zu kümmern und ein normales Le- ben zu führen, wieder Betäubungsmittel konsumierte und weiter delinquierte (vgl. dazu auch Ziff. 18.4 oben). Seinem aufrichtigen Wunsch, drogenfrei zu leben, kann daher kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden, zumal die empfohlene therapeutische Behandlung zur Verbesserung der Legalprognose bislang nicht (ausreichend) umgesetzt werden konnte, so dass sich daraus kein Wandel zum Besseren ableiten lässt. Entsprechend wurde auch im Bericht über die Tataufarbei- tungsgespräche ausgeführt, dass der Eindruck entstanden sei, der Beschwerdefüh- rer habe sich noch nicht vertieft mit seiner Suchtproblematik befasst und keine nachhaltigen Strategien entwickelt, um mit «Craving-Momenten» umzugehen (amt- liche Akten SK, pag. 62). Mit Blick auf die unbehandelte Suchtproblematik und der damit zusammenhängenden Delinquenz besteht somit nach wie vor ein Rückfallri- siko. Entgegen dem Beschwerdeführer konnten ihn zudem bislang auch nicht seine gesundheitlichen Probleme vom Betäubungsmittelkonsum abhalten. Wie der Be- schwerdeführer zwar zu Recht ausführte, wurde seitens des Gerichts keine Thera- pie angeordnet. Nichtsdestotrotz darf erwartet werden, dass der Gefangene im Rahmen einer Therapie an seinen Defiziten arbeitet, auch wenn das Gericht keine Therapie angeordnet hat (KOLLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 86 StGB). Dass bis mindes- tens Juni 2023 kein Vollzugsplan erstellt wurde, liegt sicherlich in der Verantwor- 13 tung der Vollzugseinrichtung (vgl. Art. 75 Abs. 3 StGB). Allerdings schliesst dies – wie die Vorinstanz zu Recht festhielt – eine Berücksichtigung der fehlenden Initiati- ve des Beschwerdeführers nicht aus, denn dies deutet auf eine gewisse Gleichgül- tigkeit hin. 19.10 Eine Abstinenz im Strafvollzug ist zudem keine Garantie für eine Abstinenz in Frei- heit, zumal der Beschwerdeführer auch in der Vergangenheit nach Konsumunter- brechungen wieder rückfällig wurde, wie beispielsweise nach seinem Kranken- hausaufenthalt 2017 (amtliche Akten BVD, pag. 458). Auch aus den vom Be- schwerdeführer dargelegten Ausführungen aus der Risikoabklärung, wonach sich die genannten deliktrelevanten Risikofaktoren innerhalb des engstrukturierten ge- schlossenen Vollzugs kaum zeigen würden, lässt sich nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal er sich bereits im früheren Strafvollzug vorbildlich verhielt, in Frei- heit entlassen aber nicht in der Lage war, die Chancen und Unterstützungen zu nutzen, sondern wieder in alte Gewohnheitsmuster fiel. Generell fällt auf, dass sich der Beschwerdeführer in einem kontrollierten und geschlossenen Setting jeweils positiv durch seine Abstinenz und sein regelkonformes Verhalten zeigte, in Freiheit aber wieder sowohl hinsichtlich der Delinquenz als auch des Konsums rückfällig wurde und nicht fähig war, sich an Termine und Abmachungen zu halten, wodurch er ein problematisches Mass an Gleichgültigkeit gegenüber Behörden und deren Anordnung zeigte (vgl. Ziff. 18.3 oben). Entsprechend kann auch aus der aktuellen Abstinenz und den problemlos verlaufenden überwachten Urlauben nicht auf einen positiven Wandel geschlossen werden. 19.11 Zusammenfassend ist damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass – trotz positiver Anhaltspunkte – noch nicht der Schluss gezogen werden kann, die Persönlichkeit des Beschwerdeführers habe sich in nachhaltiger Weise zum Positiven verändert. Den aktuellen Bekundungen, dem positiven Verhalten im Vollzug und der momentanen Abstinenz kann mit Blick auf das in der Vergangen- heit gezeigte Verhaltensmuster (schlechte Absprachefähigkeit ausserhalb des Voll- zugs, wiederholte Delinquenz in Zusammenhang mit der unbehandelten Suchtpro- blematik) kein entscheidendes Gewicht beigemessen werden, weshalb das Kriteri- um der Täterpersönlichkeit als eher negativ bewertet werden muss. 20. Übriges deliktisches und sonstiges Verhalten 20.1 Seit seinem vorzeitigen Strafantritt am 14. Juli 2021 befindet sich der Beschwerde- führer in der JVA G.________ (vgl. dazu Ziff. 18.2 oben). In Übereinstimmung mit den Parteien ist das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug als sehr po- sitiv zu bezeichnen. So geht aus der E-Mail vom 24. Februar 2023 der Direktorin der JVA G.________ hervor, dass gemäss Auskunft der Sozialarbeiterin die Führung des Beschwerdeführers ausserordentlich gut sei (pag. 502 [Rückseite]). Zudem wurde seitens der JVA G.________ mit Schreiben vom 6. März 2023 (pag. 536 ff.) berichtet, dass der Beschwerdeführer einen guten Umgang mit Mitar- beitenden und anderen eingewiesenen Personen zeige. Er zeige sich höflich, an- ständig, respektvoll und befolge Anweisungen anstandslos. Er sei zudem pünktlich und zuverlässig. Bisher sei es zu keinen Konfliktsituationen auf der Etage gekom- men. Weiter sei er durch seine freundliche und offene Art gut in der Gruppe der 14 Eingewiesenen integriert. Er komme in allen Abteilungen gut zurecht und könne problemlos akzeptieren, wenn ihm ein Wunsch abgelehnt werde. Gegen den Be- schwerdeführer habe im Berichtszeitraum nie disziplinarisch vorgegangen werden müssen. Hinsichtlich der Wohn- und Arbeitssituation lässt sich dem Führungsbe- richt der JVA G.________ vom 6. März 2023 weiter entnehmen, dass seine Einzel- zelle stets ordentlich und sauber sei. Der Beschwerdeführer arbeite seit dem 18. März 2022 in der Bäckerei und werde dort als lernwilliger, motivierter, sehr freundlicher und pünktlicher Mitarbeiter erlebt. Gesamthaft können seine Leistun- gen als gut erfüllt bewertet werden. Die Anforderungen bezüglich Arbeitsqualität, Arbeitsleistung und Umgang mit Ressourcen erfülle er gut bis sehr gut. Er verfüge über keine Fachkenntnisse aus diesem Bereich, sei aber stetig bemüht, sich neue Kenntnisse anzueignen. Der Beschwerdeführer engagiere sich zudem sehr für ein gutes Ergebnis. Mit Frustration und Kritik könne er meist angemessen umgehen. Weiter zeichne sich der Beschwerdeführer dadurch aus, dass er sich von Konflik- ten fernhalte und lösungsorientiert agiere. Er treibe Sport und werde als fairer und begeisterter Teilnehmer wahrgenommen, der sich für einen friedlichen Umfang und Konfliktlösungen einsetze. Der Beschwerdeführer trage ein grosses Stück zu einer gelingenden Sportstunde ohne Konflikte und mit guter Stimmung bei. Er wirke je- weils sehr ausgeglichen und agiere sozial. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über einen guten Umgang mit seinen Finanzen und gehe mit dem Arbeitsentgelt sehr sparsam um. Auch die begleiteten Sachurlaube seien problemlos verlaufen (amtliche Akten BVD, pag. 508 und pag. 549). 20.2 Die Vorinstanz berücksichtigte im Rahmen der Beurteilung des übrigen deliktischen und sonstigen Verhaltens auch das Verhalten des Beschwerdeführers im Strafver- fahren. Zu Recht führte sie – unter Verweis auf die Ausführungen des Obergerichts des Kantons Bern in der schriftlichen Urteilsbegründung vom 21. Juli 2022 – aus, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer die Strafverfolgungsbehörden während des Strafverfahrens eines Komplotts beschuldigte habe, eine gewisse Ge- ringschätzung gegenüber den Behörden zeige, was negativ ins Gewicht falle (amt- liche Akten SK pag. 47 E. 6.3 mit Verweis auf amtliche Akten BVD, pag. 443 E. 21.3). Zudem ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer keine Wiedergut- machung leistete (vgl. amtliche Akten, pag. 537) und nicht auf Eigeninitiative hin um Resozialisierungsmassnahmen bemüht war. Allerdings ist – wie der Beschwer- deführer zu Recht vorbrachte – relativieren festzuhaltend, dass seitens der Voll- zugseinrichtung bis mindestens 1. Juni 2023 kein Vollzugsplan erstellt und erst auf Nachfrage seitens der BVD hin, Tatbearbeitungsgespräche erstmals am 22. Juni 2023 durchgeführt wurden (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 599 ff.; amtliche Akten SK, pag. 61 ff.), an welchen der Beschwerdeführer aktiv mitwirkte (vgl. amtliche Ak- ten SK, pag. 61). Indem die Vorinstanz das Kriterium des deliktischen und übrigen Verhaltens aber insgesamt als eher positiv einschätzte, hat sie dem guten Voll- zugsverhalten des Beschwerdeführers – entgegen seiner gegenteiligen Ansicht – hinreichend Rechnung getragen. 21. Zu erwartende Lebensverhältnisse 21.1 Vorab ist festzuhalten, dass eine Einschätzung der zu erwartenden Lebensverhält- nisse zwangsläufig (als Prognose) stets eine Mutmassung bleibt und zur Beurtei- 15 lung bzw. Einschätzung derselben – soweit vorhanden – insbesondere auch frühe- re Ereignisse und Besonderheiten in der bisherigen Tätergeschichte (als sachliche Anhaltspunkte) mitberücksichtigt werden müssen. 21.2 Der Beschwerdeführer wird nach dem Strafvollzug aufgrund der mit Urteil vom 6. Juli 2022 ausgesprochenen Landesverweisung die Schweiz verlassen müssen (amtliche Akten BVD, pag. 452 ff.). Mit Blick auf seine geäusserten Zukunftspläne amtliche Akten SK, pag. 10 ff.) – und seiner italienischen Staatsangehörigkeit – konzentriert sich die Prüfung der zu erwartenden Lebensverhältnisse auf Italien, zumal ein Leben in Évians-les-Bains (Frankreich) offenbar nicht im Vordergrund steht, sondern lediglich eine Alternative zu sein scheint (vgl. amtliche Akten SK, pag. 11]). 21.3 Hinsichtlich der künftigen Wohn- und Arbeitssituation beabsichtigt der Beschwerde- führer in H.________ zu leben. Dies erlaubt ihm aufgrund der räumlichen und per- sönlichen Distanzierung zur Schweiz einen Neustart. Der Beschwerdeführer verfügt zwar über einen Betrag von rund CHF 5'500.00 (amtliche Akten Vorinstanz, Beila- gen zum Dossier, Kontoauszug vom 2. Mai 2023), nichtsdestotrotz wird er sich er- neut um eine Arbeitsstelle bemühen müssen, um sein Leben in Italien finanzieren zu können. Eine Freundin der Familie, I.________, bestätigte mit Schreiben vom 7. Mai 2023, dass der Beschwerdeführer ab Mai 2023 für eine unbestimmte Zeit in ihrem Haus in J.________ (Provinz K.________) leben dürfe (amtliche Akten BVD, pag. 591). Mit Hilfe seines Vaters sowie Verwandter und Bekannter werde er eine neue Arbeit im Bereich Landwirtschaft, Mechanik oder Tourismus suchen. Sein Va- ter werde in einem ersten Schritt für ihn sorgen und bürgen (amtliche Akten SK, Beschwerde vom 13. Oktober 2023 [pag. 10]). Die gleichen Zukunftspläne äusserte der Beschwerdeführer auch im vorinstanzlichen Verfahren (amtliche Akten SID, Beschwerde vom 23. Mai 2023 [pag. 17]), wobei ihm aber gemäss den zwischen- zeitlich erfolgten Tatbearbeitungsgesprächen im Zeitraum vom 22. Juni 2023 bis 17. August 2023 seine Cousins helfen würden, im Raum L.________ eine Arbeit zu finden und sein Vater ihm eine Wohnung vermitteln werde (amtliche Akten SK, pag. 63). Die Frage der Wohn- und Arbeitssituation scheint damit offenbar noch nicht geklärt zu sein, zumal aufgrund der räumlichen Distanz nicht anzunehmen ist, der Beschwerdeführer werde in H.________ leben und in L.________ arbeiten. Selbst wenn davon auszugehen ist, dass hinsichtlich der Arbeits- und Wohnsituati- on die ersten Weichen gestellt wurden, so ist vor Augen zu halten, dass dem Beschwerdeführer eine stabile Integration in die Arbeitswelt in den letzten Jahren nicht (mehr) gelungen ist. Zwar hat der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben ein EFZ-Lehre als Décolleteur abgeschlossen und anschliessend während zehn Jahren auf diesem Beruf gearbeitet. Danach habe er mit seinem Vater ein Restaurant übernommen, in welchem er rund eineinhalb Jahre tätig gewesen sei. Anschliessend habe er zunächst eine eigene Bar in D.________ geführt, welche er aber aufgrund von Finanzierungsproblemen nach drei Jahren habe aufgeben müssen. Fortan sei er noch ein wenig als Sommelier bzw. in Restaurants tätig gewesen, bis er dann zum Sozialdienst gegangen sei (amtliche Akten BVD, pag. 112 Z. 86 ff., pag. 147 Z. 17 ff., pag. 161 Z. 372 ff., pag. 167 [Rückseite] Z. 43 ff., pag. 241 [Rückeite] Z. 35 ff., pag. 444). Seither war der Beschwerdeführer – bis auf eine zweimonatige Tätigkeit als Hauswart 16 (Februar/März 2021) – nicht mehr erwerbstätig und zweitweise von der Sozialhilfe abhängig (amtliche Akten BVD, pag. 238 [Rückseite] Z. 29 ff., pag. 455 f.). Kommt hinzu, dass er Schulden in beträchtlicher Höhe angehäuft hat. Die Vorinstanz hielt hierzu fest (amtliche Akten Vorinstanz, pag. 48 E. 7.3.1): Von 2015 bis 2018 wurde er zeitweise von dem für die Gemeinde M.________ zuständigen Sozialdienst und vom 21. August 2013 bis 24. Oktober 2013, vom 21. November 2013 bis 17. Februar 2014 sowie vom 1. Oktober 2018 bis zu Beginn seines aktuellen Freiheitsentzugs vom Sozialdienst der Stadt D.________ unterstützt (Akten BVD 444; ferner Akten BVD pag. 137, 147, 160, 229, 241 RS, 455 RS). Im Juli 2022 bestanden gegenüber dem Beschwerdeführer Verlustscheine im Umfang von mehr als CHF 120'000.00 und laufende Betreibungen in der Höhe von fast CHF 23'000.00 (Akten BVD pag. 444; ferner Akten BVD pag. 41, 137, 241 RS, 416, 444). 21.4 Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzustimmen, dass er ein sehr gutes Arbeitsver- halten im Strafvollzug zeigt (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 537). Allein gestützt auf die Arbeitserfahrungen in einem geschützten und kontrollierten Setting kann aller- dings noch nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer sei im Stan- de, auch in Freiheit und in einem ihm nur aus den Ferien bekannten Land eine neue berufliche Herausforderung anzunehmen. Zwar spricht der Beschwerdeführer unter anderem die italienische Sprache und dürfte auch mit Blick auf seinen ge- sundheitlichen Zustand sowie die Unterstützung seiner Familie in der Lage sein, zumindest eine Arbeit zu finden. Es handelt sich damit um einen ersten Schritt in die richtige Richtung, die Vorstellungen des Beschwerdeführers bieten jedoch noch keine Gewähr für eine entsprechende Arbeitsstelle, da deren erfolgreichen Umset- zung mit Blick auf die Vergangenheit doch fraglich erscheint. Aufgrund seines bis- herigen Lebens in der Schweiz (unstete Lebensweise, langjähriger Betäubungsmit- telkonsum, wiederholte Delinquenz) und der Tatsache, dass er seit Jahren keiner regelmässigen (legalen) Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen ist, sind seine beruf- lichen Pläne, längerfristig einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen, doch er- heblich mit Vorbehalten behaftet und können nicht als hinreichend stabilisierend angesehen werden. 21.5 Betreffend die sozialen Beziehungen ist den vorliegenden Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer weiterhin regelmässigen Kontakt zu seiner Familie, insbesondere zu seiner jüngeren Schwester, zu seiner Partnerin und den gemein- samen Töchtern pflegt (amtliche Akten BVD, pag. 456 f., pag. 538, pag. 550; amtli- che Akten SK, pag. 63), wobei der Beschwerdeführer konkretisiert, dass er und E.________ bereits seit einiger Zeit kein Paar mehr seien, aber ein gutes Verhältnis zueinander hätten (amtliche Akten SK, pag. 11 Ziff. 18, zweiter Absatz). Dass der Beschwerdeführer ein gutes Verhältnis zu seiner Familie pflegt, wird nicht in Abrede gestellt. Allerdings muss der protektive Einfluss dieser Kontakte zumindest in Frage gestellt werden, zumal sie weder mit ihm in Italien leben werden noch in der Vergangenheit eine deliktsprotektive Wirkung von ihnen ausging; entgegen dem Beschwerdeführer haben sich seine Lebensumstände nach der Geburt seiner Töchter 2015 und 2017 (amtliche Akten BVD, pag. 178 f.) nicht entscheidend geändert, zumal er weiterhin Betäubungsmittel konsumierte (vgl. Strafregisterauszug, S. 4) und seine Deliktstätigkeit sogar noch intensivierte. Überdies ist die familiäre Situation – wie die Vorinstanz zu Recht darlegte – 17 aufgrund der Verurteilung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher Gefährdung des Lebens, Aussetzung und mehrfacher Freiheitsberaubung zum Nachteil von E.________ und F.________ erheblich belastet (Strafregisterauszug, S. 4 und 6). Zudem konsumierte auch die Kindsmutter selbst Betäubungsmittel, war in Haft und wurde zu einer (bedingten) Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt (amtliche Akten BVD, pag. 208, pag. 456). 21.6 Hinsichtlich der weiteren Familienmitglieder führte der Beschwerdeführer im Straf- verfahren vor dem Obergericht des Kantons Bern noch aus, dass er keine Familie in Italien habe. Auch sein Vater habe beschlossen, in der Schweiz zu leben und nicht nach Italien zurückzukehren (vgl. amtliche Akten BVD, pag. 456, Ziff. 29.2). Nun sollen ihm aber Cousins sowie Verwandte und Bekannte in Italien bei der Wohn- und Arbeitssituation helfen. Aus diesen eher oberflächlich gehaltenen Be- kundungen ist zu schliessen, dass der Beschwerdeführer wohl keine enge Bezugs- person in Italien haben wird. Seine Töchter wird er gemäss eigenen Angaben ledig- lich in den Ferien sehen (amtliche Akten SK, pag. 11). Er dürfte damit in Italien grossmehrheitlich auf sich allein gestellt sein. Von einer protektiven gesellschaftli- chen Integration in die Familie oder in familienähnliche Beziehungsnetze ist somit nicht auszugehen. 21.7 Der Vorinstanz ist mithin zuzustimmen, wonach weder die familiäre Situation noch die beruflichen Pläne als hinreichend stabilisierende Faktoren gewertet werden können. Erfreulich ist zwar, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Ausreise die in der Vergangenheit im Drogenmilieu geknüpften Beziehungen hinter sich lassen muss. Allerdings ist auch zu beachten, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensmittelpunkt bisher in der Schweiz hatte und Italien nur aus den Ferien kennt. Es wird daher viel Zeit und Mühe erforderlich sein, um eine stabilisierende Lebenssituation in Italien zu schaffen, wobei aufgrund der voranstehenden Ausführungen erhebliche Zweifel bestehen, dass der Beschwerdeführer dazu in der Lage sein wird. Insgesamt ist somit nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die zu erwartenden Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers legalprognostisch nicht als positiv wertet. Auch die Kammer geht nach dem Gesagten davon aus, dass dieses Kriterium eher negativ ins Gewicht fällt. 21.8 Was der Beschwerdeführer zudem unter Beilage eines Zeitungsausschnitts mit der vom Departementsvorsteher in der Öffentlichkeit geäusserten Absicht hinsichtlich der Rückkehr von ausländischen Gefangenen aufzeigen will (vgl. amtliche Akten SK, pag. 12 und pag. 37), bleibt auch nach Hinweis der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer nicht näher darlege, inwiefern die Ausführungen im angefochte- nen Entscheid diesen geäusserten Absichten widersprechen (pag. 44), unklar. Es bleibt aber der Hinweis, dass es sich bei in der Öffentlichkeit geäusserten Absich- ten nicht um verbindliche Gesetzesnormen handelt und im Ergebnis immer auf die Einzelfallbeurteilung abzustellen ist. Unklar scheint auch der vom Beschwerdeführer aufgezeigte Widerspruch hinsicht- lich der für verhältnismässig erachteten Landesverweisung und der verlangten Konkretisierung der Zukunftspläne (vgl. amtliche Akten SK, pag. 54, Ziff. 3), zumal es sich bei der Frage der Landesverweisung und der Frage, ob jemand bedingt entlassen werden kann, um zwei unterschiedliche Fragestellungen handelt und das 18 Prognosekriterium der zu erwartenden Lebensverhältnisse ohnehin nicht vorder- gründig aufgrund der wenig konkreten Zukunftspläne, sondern insbesondere mit Blick auf nicht hinreichend stabilisierenden Faktoren als eher negativ beurteilt wur- de. Am Rande ist zudem zu erwähnen, dass auch das Obergericht im damaligen Strafverfahren Zweifel an der beruflichen Zukunft des Beschwerdeführers in Italien hegte, die Landesverweisung aber schlussendlich aufgrund der überwiegenden öf- fentlichen Interessen (mit Blick auf die Schwere der Rechtsgutsverletzung) aus- sprach (amtliche Akten BVD, pag. 456 f.). 22. Gesamtwürdigung Die für die Prognose massgebenden Kriterien sollen in eine Gesamtwürdigung ein- fliessen (BGE 133 IV 201 E. 2.3, BGE 124 IV 193 E. 3). Wie die Auswahl, Feststel- lung sowie die Gewichtung der verschiedenen Prognosekriterien erfolgen soll, lässt der Gesetzgeber offen. Der zuständigen Behörde steht ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.3). Das positive Verhalten des Beschwerdeführers im Strafvollzug allein vermag das klar negativ zu gewichtende Vorleben, die eher negativ zu bewertende Täterper- sönlichkeit und die Unsicherheiten in den zu erwartenden Lebensverhältnissen nicht aufzuwiegen. Damit kommt auch die Kammer zum Schluss, dass die Legal- prognose unter Würdigung aller Einzelkriterien negativ ausfällt. Da das Vorleben als klar negativ (vgl. Ziff. 18), die Täterpersönlichkeit und die zu erwartenden Le- bensverhältnisse als eher negativ (vgl. Ziff. 19 und Ziff. 21) und einzig das übrige deliktische und sonstige Verhalten als eher positiv (vgl. Ziff. 20) gewertet wurde, erscheint das Ergebnis der Vorinstanz insgesamt zutreffend, wonach dem Be- schwerdeführer aktuell keine günstige Legalprognose gestellt werden kann. 23. Differenzialprognose 23.1 Hinsichtlich der Differenzialprognose ist zu fragen, ob die bedingte Entlassung, allenfalls begleitet von Bewährungshilfe und Weisungen, die Resozialisierung im Vergleich zur Vollverbüssung begünstigt. Mit anderen Worten ist aufgrund zweier Gesamtprognosen, einerseits für den Fall der bedingten Entlassung wie anderer- seits bei der Vollverbüssung, eine Risikobeurteilung vorzunehmen (KOLLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 86 StGB). Fällt die Legalprognose im Rahmen der Differenzialprogno- se doppelt negativ aus, ist die bedingte Entlassung nicht vorzugswürdig (vgl. zu- mindest implizit: Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2017 vom 19. Juli 2017 E. 2.4, wonach es sich nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers auswirke, wenn es kei- nen Unterschied mache, ob er weiterhin im Strafvollzug bleibe oder bedingt entlas- sen werde; vgl. auch Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern SK 20 483 vom 29. April 2021 E. 28, SK 18 193 vom 29. November 2018 E. 6., SK 15 354 vom 1. Februar 2016 E. 2. sowie SK 13 58 vom 11. April 2013 E. 4.9; vgl. KOLLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 86 StGB). Dies gilt insofern auch, wenn sich nicht mit Be- stimmtheit klären lässt, ob die Gefahr mit der Vollverbüssung abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_229/2017 vom 20. April 2017 E. 3.5.3 mit Verweis auf BGE 124 IV 193 E. 5.b/bb) oder wenn für den Fall, dass es (wider Erwarten) nicht gelingen sollte, durch die Fortführung des Strafvoll- zugs die Rückfallgefahr zu senken, zwei eindeutig negative Prognosen resultieren 19 (Urteil des Bundesgerichts 6B_1164/2013 vom 14. April 2014 E. 1.9; vgl. zum Gan- zen: KOLLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 86 StGB). Im umgekehrten Fall (doppelt positive Legalprognose) wird die bedingte Entlassung dagegen zu gewähren sein (KOLLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 86 StGB). Bei Ausländern, die die Schweiz nach dem Strafvollzug zu verlassen haben, darf der Umstand, dass Kontrollmöglichkeiten für Weisungen und Bewährungshilfe im Ausland fehlen, für die Legalprognose berücksichtigt werden. Ferner ist zu beachten, dass im Falle einer Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz ein Widerruf der bedingten Entlassung häufig weder angeordnet noch vollstreckt werden kann, weshalb eine bedingte Entlassung zurückhaltender zu bewilligen ist, wenn der Betroffene in seine Heimat entlassen wird. Dies darf jedoch nicht zu einer pauschalen Benachteiligung von Ausländern führen (KOLLER, a.a.O., N. 16 zu Art. 86 StGB). 23.2 Vorliegend sind die Prognosekriterien «Täterpersönlichkeit» und «zu erwartende Lebensverhältnisse» durchaus einer Verbesserung bis zur Vollverbüssung zugäng- lich. So kann die Täterpersönlichkeit etwa verbessert werden, wenn sich der Be- schwerdeführer mit Suchverhalten auseinandersetzt und Verhaltensweisen erlernt, um einen erneuten Betäubungsmittelkonsum zu verhindern. Dies steht auch im Einklang mit den Ausführungen im Bericht über die Tatbearbeitungsgespräche vom 28. September 2023, wonach im Gespräch der Eindruck entstanden sei, dass sich der Beschwerdeführer noch nicht vertieft mit seiner Suchtproblematik befasst und keine nachhaltigen Strategien entwickelt habe, um mit «Craving-Momenten» um- zugehen (amtliche Akten SK, pag. 62 in fine). Nachdem im Rahmen des vor- instanzlichen Verfahrens noch ungeklärt war, ob der Beschwerdeführer künftig in Frankreich oder in Italien wohnen wird, scheint er sich jetzt dazu entschlossen zu haben, nach seiner Entlassung in Italien zu leben (vgl. Ziff. 17 in der Beschwerde [amtliche Akten SK, pag. 10]), was dem Beschwerdeführer nun erlaubt, in der ver- bleibenden Zeit bis zur Vollverbüssung seine Zukunftspläne insbesondere hinsicht- lich seiner Wohn- und Erwerbssituation zu konkretisieren. Die Legalprognose lässt sich entsprechend bis zum Strafende positiv beeinflussen. Für den Fall eines allfälligen Unterlassens legalprognostisch relevanter Anstren- gungen und eines Ausbleibens von Verbesserung zeigte die Vorinstanz darüber hinaus treffend auf, dass sich beide Entlassungsszenarien als gleichermassen ne- gativ erweisen würden, zumal bereits in der Vergangenheit der drohende Vollzug einer zuvor aufgeschobenen Strafe den Beschwerdeführer nicht davon abhalten konnte, erneut zu delinquieren. Kommt hinzu, dass aufgrund der Ausreise des Be- schwerdeführers aus der Schweiz Weisungen, Bewährungshilfe und das Ansetzen einer Probezeit von vornherein keine protektive Wirkung entfalten könnten. Entge- gen den Ausführungen des Beschwerdeführers und mit Verweis auf die Stellung- nahme der Vorinstanz vom 6. November 2023 (amtliche Akten SK, pag. 44) ver- pflichten die von ihm ins Feld geführten Europäischen Strafvollzugsgrundsätze und die Empfehlung des Ministerkomitees an die Mitgliedstaaten über die Europäischen Strafvollzugsgrundsätze nicht zur Nachbetreuung und Begleitung des bedingt Ent- lassenen durch die Schweizer Behörden auf fremden Hoheitsgebiet. Mit dem Weg- zug ins Ausland gehen die Zugriffsmöglichkeiten der schweizerischen Behörden 20 verloren; im Fall einer Nichtbewährung ausserhalb der Schweiz kann ein Widerruf der bedingten Entlassung regelmässig weder angeordnet noch vollstreckt werden. Auch die Möglichkeit, dem Beschwerdeführer Weisungen oder Bewährungshilfe zu erteilen, fallen weg. Eine Kontrolle wäre somit nicht mehr möglich (vgl. zudem BGE 105 IV 167), wobei zu beachten ist, dass die Erteilung von Weisungen auch in der Vergangenheit nicht ausreichte, um den Beschwerdeführer von der Begehung neuerlichen Straftaten abzuhalten (vgl. Ziff. 18 oben). Damit fällt die Differenzial- prognose – unter Verweis auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts wie auch des Bernischen Obergerichts (vgl. Ziff. 23.1 hiervor) – zu Ungunsten des Be- schwerdeführers aus. Zusammenfassend gelangt die Kammer daher – in Überein- stimmung mit der Vorinstanz – auch unter Einbezug der Differenzialprognose zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer die bedingte Entlassung aufgrund seiner un- günstigen Legalprognose zu verweigern ist. 24. Gestützt auf die voranstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Gesuch um unentgeltliche Rechts- pflege 25. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor dem Obergericht, insgesamt bestimmt auf CHF 2’000.00, vom unterliegenden Beschwerdeführer zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG sowie Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Der Beschwerdeführer ersucht jedoch um unentgeltliche Rechts- pflege, unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Rechtsbei- stand. 26. Gemäss Art. 111 Abs. 1 VRPG befreien die Verwaltungs- oder die Verwaltungsjus- tizbehörden eine Partei auf Gesuch hin von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beige- ordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtferti- gen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Als aussichtslos sind Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist dabei, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb austragen können, weil er sie nichts kostet (BVR 2016 S. 369 E. 3.1). 27. Die Vorinstanz hat das vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren ge- stellte Gesuch um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung ei- nes amtlichen Anwalts gutgeheissen und erwogen, dass die Prozessarmut des Be- schwerdeführers erstellt sei. Auch die Kammer geht mit der Vorinstanz von der Mit- tellosigkeit des Beschwerdeführers aus; der Beschwerdeführer befindet sich im Strafvollzug und verfügt, abgesehen von seinem Pekulium, über kein Einkommen. 21 Aus den Akten geht zudem hervor, dass er über ein bescheidenes Vermögen von rund CHF 5'500.00 verfügt (amtliche Akten Vorinstanz, Beilagen zum Dossier, Kon- toauszug vom 2. Mai 2023). Die Beschwerde kann sodann trotz Unterliegens nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Hinsichtlich der vom Be- schwerdeführer zu prüfenden Anträge stellen sich Fragen des Strafvollzugsrechts, welche nicht leicht zu beantworten sind, insbesondere für den rechtsunkundigen Beschwerdeführer. Entsprechend ist eine anwaltliche Verbeiständung gerechtfer- tigt. 28. Die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und zur Beiordnung eines amtlichen Anwalts sind erfüllt, weshalb das Gesuch gutzuheissen ist. Der Beschwerdeführer wird somit von der Zahlungspflicht der ihm auferlegten Verfahrenskosten von CHF 2’000.00 befreit. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungs- pflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilpro- zessordnung (ZPO; SR 272). Sein bisheriger Anwalt, Rechtsanwalt B.________, wird ihm als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. 29. Für das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 2 VRPG). 30. Die amtliche Entschädigung bestimmt sich nach Art. 112 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 42 Kantonales Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11). Demnach bezahlt der Kan- ton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschä- digung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht (Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG). Der Stundenansatz beträgt CHF 200.00 (Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Der von Rechtsanwalt B.________ gemäss Positi- onsauflistung geltend gemachte Gesamtaufwand von 14.43 Stunden wird als gera- de noch angemessen erachtet (amtliche Akten SK, pag. 80 f.). Die aufgeführten Auslagen geben – bis auf die geltend gemachten Kopien, welche gemäss Ziff. 3.4 Bst. d des Kreisschreibens Nr. 15 des Obergerichts des Kantons Bern vom 21. Ja- nuar 2022 mit 40 Rappen pro Kopie entschädigt werden – zu keinen Bemerkungen Anlass. Rechtsanwalt B.________ wird für die amtliche Vertretung des Beschwer- deführers somit eine Entschädigung von insgesamt CHF 3'187.40 (Honorar CHF 2'886.00; Auslagen CHF 73.50; MWST CHF 227.90) ausgerichtet. Der Be- schwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete amtliche Entschädigung zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 113 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 ZPO). 22 Die 1. Strafkammer beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren vor Ober- gericht wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2’000.00, werden dem Beschwerdeführer zur Bezah- lung auferlegt. Diese trägt jedoch vorläufig der Kanton Bern. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 53 JVG i.V.m. 113 VRPG und Art. 123 Abs. 1 ZPO). 4. Für das Verfahren betreffend Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 112 Abs. 1 VRPG). 5. Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Vertretung des Beschwerdeführers mit CHF 3'187.40 (inkl. Auslagen und MWST). Der Be- schwerdeführer hat dem Kanton Bern die ausgerichtete Entschädigung zu erstatten, sobald er dazu in der Lage ist. 6. Zu eröffnen: - dem Verurteilten/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - dem Amt für Justizvollzug des Kantons Bern, Bewährungs- und Vollzugsdienste Bern, 4. April 2024 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Wuillemin Die Gerichtsschreiberin: Kilchenmann Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 23