4.5. Folgende Gegenstände verbleiben als Beweismittel bei den Akten:  Div. Papiere (Quittungen sowie Papiere mit Adressen und/oder Telefonnummern) II. 1. Das Widerrufsverfahren betreffend den A.________ mit Urteil des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 13. Februar 2018 (DG1700-H / U1) für eine Freiheitsstrafe von 12 Monaten gewährten bedingten Vollzug wird in Anwendung von Art. 46 Abs. 5 StGB eingestellt. 2. Für das Widerrufsverfahren werden erst- sowie oberinstanzlich keine Kosten ausgeschieden. III. A.________ wird schuldig erklärt: