Der Beschuldigte hat mithin die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 4'815.30 (inkl. MWST) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die von Rechtsanwalt B.________ ausgewiesenen Übersetzerkosten von CHF 285.00 werden von der Rückzahlungspflicht ausgenommen. VII. Verfügungen 21. Die getroffenen Verfügungen sprechen für sich; es kann auf das Urteilsdispositiv verwiesen werden. 42 VIII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.