Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 17'875.85 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 5’522.30 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 20.2 Vor oberer Instanz Rechtsanwalt B.________ machte mit Honorarnote vom 26. März 2024 einen Zeitaufwand von gesamthaft 27 Stunden und 35 Minuten, Auslagen von gesamthaft CHF 192.80 sowie Reisezuschläge von CHF 150.00 geltend (pag.