BSG 168.711]). 20.1 Vor erster Instanz Die Festsetzung der erstinstanzlichen Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen und es ist einzig über das Rückforderungsrecht sowie die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO zu befinden. Wird die beschuldigte Person zu den Verfahrenskosten verurteilt, so ist sie gemäss Art. 135 Abs. 4 aStPO, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben, verpflichtet, dem Bund oder dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen (lit.