18. Ergebnis Der Beschuldigte wird zu einer unbedingt zu vollziehenden Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten sowie kumulativ zu einer ebenfalls unbedingt zu vollziehenden Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00, verurteilt. Als weitere Sanktion kommt die für die Dauer von 20 Jahren ausgesprochene und im Schengener Informationssystem auszuschreibende Landesverweisung hinzu, welche mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist (vgl. E. 5 hiervor). VI. Kosten und Entschädigung