eine günstige Prognose, erkannte im Gegenteil ein generelles Nichthalten des Beschuldigten an die Rechtsordnung und sprach die Geldstrafe entsprechend unbedingt aus. Den referierten und unverändert Gültigkeit erlangenden Erwägungen der Vorinstanz ist nichts hinzuzufügen. Die vorinstanzlich ausgesprochene, unbedingt zu vollziehende Geldstrafe für die Widerhandlung gegen das Waffengesetz von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend CHF 900.00, ist zu bestätigen.